engineering & Consulting

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen fec-tech e.U. 

gültig ab 01.01.2022

  • 1 Geltungsbereich 
  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen der fec-tech e.U. (nachfolgend als „fec“ bezeichnet) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Aufraggeber) für das gegenständliche Rechtsgeschäft gelten ausschließlich und nur gegenüber unternehmerischen Kunden. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen sowie mündliche Nebenabreden finden nur Anerkennung, soweit deren Geltung schriftlich vereinbart wurde.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle in Zukunft getätigten Geschäfte zwischen fec und einem Auftraggeber, sofern es sich um Geschäfte gleicher und verwandter Art handelt.
  3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
  4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
  5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
  • 2 Angebot/Vertragsschluss 
  1. Die Angebote von fec sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungswirkung zugesagt wurde. Ein Vertrag kommt im Übrigen zustande mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung, einer eigenen Auftragsbestätigung des Auftraggebers bei einem Vertragsschluss oder andernfalls durch Erbringung der Leistung. Der Vertrag gilt dann nach den Bedingungen von fec als abgeschlossen.
  2. Eine Angebotsbindung nach Abs. 1 besteht lediglich von bis zu einem Monat nach Abgabe des Angebots, sofern nicht im Angebot höhere Bindungsfrist abgeklärt ist.
  3. Maßgebend für das Angebot zur Erstellung von Leistungen durch fec sind die vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge, Entwürfe, CAD- Daten oder Pflichtenhefte.
  4. Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen nach Auftragserteilung führen unabhängig vom vereinbarten Preis und Auftragsumfang zu entsprechenden Nachberechnungen und Preiserhöhungen.
  5. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von seinem Auftrag werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Daneben behält sich fec vom Restauftragsvolumen einen pauschalierten Schadenersatz in einer Größenordnung von 20 % vor, wobei dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.
  • 3 Vertragsgegenstand, Zuarbeit, Mitwirkungspflichten 
  1. Gegenstand dieser AGB ist die Durchführung von Konstruktionskomponenten im Rahmen von Maschinenbauprojekten nach Vorgabe des Auftraggebers mit dem Ziel der baulichen Umsetzung. Leistungskomponenten bestimmen sich nach dem Angebot.
  2. fec wird die gefertigten Arbeiten dem Auftraggeber in der vereinbarten Form zur Verfügung stellen, andernfalls besteht nur eine Verpflichtung zur Verfügungstellung in elektronischer Form, hier im PDF-Format. In anderen Formaten nur auf ausdrücklichen Wunsch, ohne damit einhergehende Verpflichtung.
  3. Zur Auftragsdurchführung stellt der Auftraggeber fec die für die Konstruktion der Leistungskomponenten erforderlichen Zeichnungen und Dateien zur Verfügung, für deren Richtigkeit ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich ist. fec ist nicht zu einer Prüfung verpflichtet, ob die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen nach entsprechender Leistungserbringung von fec auch für die im Rahmen der baulichen Umsetzung vorgesehenen Zwecke geeignet ist.
  4. Weiter ist der Auftraggeber im Rahmen der von ihm verlang baren Mitwirkung zur Unterstützung von fec verpflichtet. Insbesondere zur Beibringung entsprechend notwendiger Informationen. In diesem Zusammenhang ist der Auftraggeber verpflichtet bei Zusammenkünften im Rahmen der Auftragsentwicklung fachkundige Mitarbeiter abzustellen, die auch die Berechtigung haben, notwendige und mit der Auftragserfüllung durch fec einhergehende Entscheidungen zu treffen.

Sofern fec dem Auftraggeber Vorschläge, Entwürfe oder Planzeichnungen zuleitet, wird der Auftraggeber eine umgehende und detaillierte Prüfung vornehmen sowie Beanstandungen und Änderungswünsche zügig mitteilen.

  1. fec behält sich im Rahmen der Auftragserteilung vor, Subunternehmer mit der Durchführung von beauftragten Tätigkeiten zu beauftragen, ohne dass dies dem Auftraggeber offen zu legen ist. Gegenüber dem Subunternehmer hat fec die Verpflichtungen aus diesem Vertrag weiterzugeben. fec haftet für die Ordnungsgemäßheit der Auftragsdurchführung durch den Subunternehmer.
  • 4 Verzug und Nichterfüllung 
  1. Grundsätzlich ist fec an die im Auftrag vereinbarten Termine gebunden. Verzögerungen bei der Auftragsabwicklung, die im Verschuldens- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Sämtliche Unterlagen, die fec zu einer termingerechten Auftragsabwicklung benötigt, sind fec unverzüglich und auf entsprechende Aufforderung hin zuzuleiten.
  3. Bei angegebenen Terminen handelt es sich des Weiteren um Näherungsangaben, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Fixtermin für die Leistung vereinbart wurde.
  • 5 Preise, Vergütung, Mehraufwand 
  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise wie im Vertrag vereinbart. Ansonsten erfolgt eine Abrechnung nach der HOAI.
  2. Die Zahlung der Rechnungsbeträge hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens inkl. Inkasso- und Rechtsanwaltskosten bleibt vorbehalten.
  4. fec ist berechtigt, dem Auftraggeber nach jeder Abnahme oder nach Eintreten einer entsprechenden Abnahmefiktion eine Abschlagszahlung abzuverlangen. Die Höhe des Abschlags entspricht dem Anteil der jeweils zwischenzeitlich erbrachten Leistung von fec. Die Zahlungsbedingungen für die Abschlagsrechnung richten sich nach den voranstehenden Zahlungsbedingungen.
  5. Für Leistungen, die nach einem Zeitraum von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sind mit entsprechender Begründung Preiserhöhungen möglich.

Stundenvergütungen wird fec dem Auftraggeber nach seiner Wahl jeweils am Ende eines Monats bzw. spätestens vier Wochen nach Leistungserbringung in Rechnung stellen. Auch hier gelten die oben vereinbarten Zahlungsbedingungen.

  1. Mehraufwand ist neben den vereinbarten Bestimmungen besonders zu vergüten, insbesondere wenn der Auftraggeber nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche mitteilt. Auch gilt dies, wenn fec auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf bereits abgenommene Leistungen beziehen.

Eine Verpflichtung Änderungs- oder Ergänzungswünsche zu berücksichtigen, besteht nicht, wenn sich diese auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen bzw. fertiggestellt sind.

  • 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht 
  1. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit irgendwelchen anderen Ansprüchen gegen fec ist ausgeschlossen. Dies umfasst auch Ansprüche auf Schadensersatzforderungen, Minderungen und dergleichen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften. Ansprüche gegen fec sind in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.
  2. Sollte ein Auftraggeber mit der Bezahlung von Teilrechnungen oder von Rechnungen aus vorangegangenen Rechtsgeschäften sich im Verzuge befinden, so besteht nach unserer Wahl ein Zurückbehaltungsrecht an zu fertigenden technischen Unterlagen und überlassenen Unterlagen.
  • 7 Unsicherheitseinrede 
  1. Wird fec nach Vertragsschluss die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, so ist das Konstruktionsbüro berechtigt, ihre vertragsgemäßen Leistungspflichten unter Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen einzustellen.
  2. Diese Einrede bezüglich der Leistungspflicht gilt nicht, sofern der Auftraggeber auf Aufforderung entsprechende Sicherheiten leistet.
  • 8 Abnahme 
  1. Nach Fertigstellung von Leistungen durch fec, die den vertraglichen Anforderungen gerecht werden, hat der Auftraggeber die Leistung durch entsprechende Erklärung abzunehmen. Sofern nach Zuleitung von fec der Auftraggeber keine Abnahmereaktion zeigt, gelten die einzelnen erbrachten Leistungsinhalte als abgenommen.
  2. Spätestens mit Fertigstellung der Konstruktion im Ganzen entsprechend den vertraglichen Vorgaben wird der Auftraggeber das gesamte Projekt durch Erklärung

per Text oder per Mail abnehmen. Wenn auch hier innerhalb einer Woche nach Aufforderung und Zuleitung durch fec keine Reaktion erfolgt, gilt das gesamte Projekt als abgenommen.

  1. fec wird insoweit den Kunden mit Zuleitung der Unterlagen nochmals darauf hinweisen, dass Abnahme erfolgen soll und mangels Rückmeldung Abnahmefiktion nach einer Woche eintritt. Unwesentliche Mängel schließen eine Verweigerung der Abnahme aus, sondern sind im Wege der Gewährleistungsrechte geltend zu machen.
  • 9 Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt, Veränderung von Konstruktionsergebnissen 
  1. Der Auftraggeber darf ohne Zustimmung von fec das urheberrechtlich geschützte Eigentum der Mitarbeiter von fec nur verwenden, soweit ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt ist. Die von fec gefertigten Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber geistiges Eigentum des erstellenden Mitarbeiters und sind urheberrechtlich geschützt.
  2. Eine Verwendung durch oder die Weitergabe an Dritte zu deren Nutzung ist bis zur vollständigen Bezahlung untersagt. Bei Zuwiderhandlung gehen die Ansprüche gegen den Auftraggeber auch auf den Dritten über.
  3. Verliert der Auftraggeber vor der endgültigen Bezahlung der Auftragssache seine Zahlungsfähigkeit, so ist fec nach seinem Willen zur Herausgabe der Auftragssachen durch den Auftraggeber berechtigt. Ebenso ist die weitere Verwendung von aus der Auftragssache hervorgehenden Daten und Aufzeichnungen, die dem geistigen Eigentum aus dem Auftrag zufallen, durch den Auftraggeber oder Dritte urheberrechtlich untersagt.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vom fec erstellten Leistungsinhalte fortzuentwickeln oder anderweitig zu verändern. Bei Zuwiderhandlung übernimmt fec für hieraus später am Projekt entstehende Fehler keinerlei Haftung. Der Auftraggeber hat insofern fec im Falle einer Inanspruchnahme nach Veränderung auf erstes Anfordern von der Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn Dritte fec in Anspruch nehmen.
  5. Werden von irgendeinem Dritten Veränderungen in den von fec gefertigten technischen Unterlagen vorgenommen oder wird bei der Umsetzung der technischen Unterlagen von diesen abgewichen, so stellt sich fec von allen Schäden frei, die in Verbindung mit der Veränderung/Abweichung stehen. Die Beweislast obliegt dem Auftraggeber.
  • 10 Gewährleistung, Haftung 
  1. Für Mängel an Leistungsinhalten haftet fec nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sofern Arbeiten von fec in irgendeiner Weise von der vertraglich vereinbarten Anforderung abweichen, so sind fec die Mängel unverzüglich mitzuteilen.

fec haftet nicht für Inhalte, die der Auftraggeber beigetragen hat. fec ist nicht verpflichtet, Inhalte auf Rechtskonformität zu prüfen. Bei entsprechender Inanspruchnahme wegen Rechtsverstößen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, wird der Auftraggeber fec freistellen.

  1. fec behält sich die Möglichkeit vor, sämtliche Mängel selbst zu beheben. Eine Nachbesserung ist mindestens zweimalmöglich.

Sollte eine Mängelbehebung durch einen Dritten oder durch den Auftraggeber selbst erfolgen, ohne dass fec hiervon in Kenntnis gesetzt wurde und ohne, dass die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wurde, so haftet fec nicht für hieraus entstehende Kosten und Schäden.

  1. fec haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Weiter ist die vorvertragliche, vertragliche oder außervertragliche Haftung von fec auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dabei gilt die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer von fec.
  • 11 Haftung, Datenschutz, Geheimhaltung 
  1. Eine Haftung wird von fec lediglich in der Höhe übernommen, wie sie durch eine branchenübliche Versicherung abgedeckt ist. Sollte der Auftraggeber im Einzelfall eine besondere Versicherung wünschen, so ist diese nach Absprache zu Lasten des Auftraggebers abzuschließen.
  2. fec haftet nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten sowie Aufwendungen für Ersatzvornahmen.
  3. Die Parteien verpflichten sich über sämtliche vertraulich zu behandelnden Informationen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren und Unterlagen nur im schriftlich hergestellten Einvernehmen des anderen Vertragspartners herauszugeben. Vertraulich sind alle Informationen zu behandeln, die von der informationsgebenden Partei als vertraulich bezeichnet wurden und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den äußeren Umständen übergibt. Die vorstehenden Verpflichtungen entfallen für solche Informationen, die fec bereits vor Beginn des Auftragsverhältnisses zugänglich waren und die öffentlich bekannt und zugänglichsind.
  4. Öffentliche Erklärungen über die Zusammenarbeit der Parteien werden nur im gegenseitigen Einvernehmen abgegeben. Die Verpflichtungen bestehen auch nach Vertragsende.
  5. Im Übrigen wird fec Daten des Auftraggebers im branchenüblichen Umfang speichern und verpflichtet sich, den Auftraggeber jederzeit Information darüber zu geben, welche Daten über ihn gespeichert sind, außerdem verpflichtet sich fec auf entsprechenden schriftlichen Wunsch des Auftraggebers die Löschung gespeicherter Daten vorzunehmen.
  • 12 Schlussbestimmungen 
  1. Dieser Vertag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Österreich.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Bezirksgericht Vöcklabruck.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nur gültig, sofern sie anschließend schriftlich bestätigt werden.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

 

fec-tech e.U.

Salzburger Str. 44

4690 Schwanenstadt

Österreich

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